ACHTUNG! Bitte lesen Sie die nachfolgenden Nutzungsbedingungen sorgfältig! Indem Sie dieses Produkt der AristaFlow GmbH installieren, kopieren oder anderweitig nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, durch die nachfolgenden Bestimmungen gebunden zu sein. Falls Sie den Bestimmungen nicht zustimmen, dürfen Sie das Produkt nicht installieren oder nutzen. Vertrag über die Nutzung von AristaFlow-Softwareprodukten 1. NUTZUNGSRECHTE 1.1 Komplett-Lizenz: Der Verkäufer gewährt dem Erwerber ein nicht übertragbares und nicht exklusives Recht, die Kopie derjenigen Software der AristaFlow GmbH (nachfolgend: die Software) zu nutzen, die ihm durch die Verwendung des erworbenen Lizenzschlüssels zur Installation verfügbar gemacht wurde. Die Software darf, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, von dem Erwerber nur an so vielen Arbeitsplätzen oder Servern zeitgleich installiert oder genutzt werden wie Lizenzen erworben wurden. Kopien der Originalsoftware dürfen nur zu Sicherungszwecken angefertigt werden. Die Software und das Begleitmaterial dürfen weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt werden, es sei denn, derartige Handlungen sind nach den im jeweiligen Nutzungsland zwingend anwendbaren urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Software darf nur in Verbindung mit dem originalen Lizenzschlüssel genutzt werden. 1.2 Test-Lizenz: Ziffer 1.1 gilt im Fall einer Test-Lizenz sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Nutzungsrecht - wenn nicht explizit anders vereinbart - zeitlich auf 30 Tage beschränkt ist und eine Nutzung ausdrücklich nicht im Produktivbetrieb sondern lediglich zu Testzwecken gestattet ist. 1.3 Lehr-Lizenz: Ziffer 1.1 gilt im Fall einer Lehr-Lizenz sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Nutzungsrecht auf Lehraktivitäten beschränkt ist und eine Nutzung ausdrücklich nicht im Produktivbetrieb gestattet ist. Der Erwerber einer Lehr-Lizenz der AristaFlow GmbH verpflichtet sich, in allen entsprechenden Dokumenten (d. h. Lehrmaterialien und Demonstrationen) sowie Artefakte oder Projekte, die mittels AristaFlow-Produkten realisiert oder erzielt wurden, auf AristaFlow, die verwendeten AristaFlow-Produkte sowie die AristaFlow-Website hinzuweisen. 1.4 F&L-Lizenz: Ziffer 1.1 gilt im Fall einer F&L-Lizenz sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Nutzungsrecht nur auf den Bereich Forschung und Lehre beschränkt ist und eine Nutzung ausdrücklich nicht im Produktivbetrieb gestattet ist. Der Erwerber einer F&L-Lizenz der AristaFlow GmbH verpflichtet sich, in allen Veröffentlichungen (d. h. Publikationen, Demonstrationen, Poster und Flyer), die Ergebnisse, Artefakte oder Projekte beschreiben, die mittels AristaFlow-Produkten realisiert oder erzielt wurden, auf AristaFlow, die verwendeten AristaFlow-Produkte sowie die AristaFlow-Website hinzuweisen. 1.5 Abgesehen von den vorstehenden Nutzungsrechten erwirbt der Erwerber keinerlei Rechte an der Software. Sowohl der Name als auch die an der Software bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei der AristaFlow GmbH und/oder deren Lizenzgeber. Alle nach Maßgabe von Ziff. 1.1 erzeugten Kopien der Software unterliegen ohne weiteres den mit der Originalversion identischen Nutzungsbedingungen. 1.6 Der Erwerber darf im Falle einer Komplett-Lizenz die Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt die Software wird gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen der AristaFlow GmbH oder dem Verkäufer gegenüber einverstanden und der erwerbende Dritte erklärt sich bereit, sich bei der AristaFlow GmbH einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen. Im Falle der Weitergabe muss der Erwerber dem erwerbenden Dritten sämtliche Kopien der Software oder des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des überlassenden Erwerbers zur Nutzung der Software und/oder des Begleitmaterials. Der Erwerber darf im Falle einer Komplett-Lizenz die Software einschließlich des Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen der AristaFlow GmbH oder dem Verkäufer gegenüber einverstanden erklärt und bereit ist, sich bei der AristaFlow GmbH einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen und der überlassende Erwerber sämtliche Kopien der Software und des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Erwerber kein Recht zur eigenen Nutzung der Software zu. 2. GEWÄHR FÜR SACHMÄNGEL 2.1 Der Verkäufer leistet gegenüber dem Erwerber Gewähr nur dafür, dass die gelieferte Software zum Zeitpunkt der Lieferung an den Erwerber im wesentlichen die in dem der Software beigefügten Begleitmaterial bezeichneten Merkmale und Funktionen aufweist und dass der gelieferte Datenträger von einer geeigneten Hardware, auf welcher derartige Datenträger bestimmungsgemäß verwendet werden können, fehlerfrei zu lesen ist. 2.2 Im Gewährleistungsfall leistet der Verkäufer innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach Wahl des Verkäufers Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer von dem Erwerber zu bestimmenden angemessenen Frist. Nur wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zum dritten Mal fehlschlägt, kann der Erwerber nach seiner Wahl von dem Verkäufer die vollständige oder teilweise Erstattung eines Geldbetrages verlangen, der dem Preis entspricht, zu dem er die Software erworben hat. Macht der Erwerber die vollständige Erstattung des Preises geltend, hat er die Software vollständig zu deinstallieren sowie inklusive des Begleitmaterials dem Verkäufer Zug um Zug gegen die Erstattung des Preises zu übergeben und rück zu übereignen. Wählt der Erwerber eine teilweise Erstattung des Kaufpreises, bleibt sein Nutzungsrecht an der Software bestehen. Der Erstattungsbetrag wird dem Grad der durch den Mangel verursachten Nutzungsbeeinträchtigung entsprechen. Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Gewähr wird von dem Verkäufer nicht übernommen. Insbesondere übernimmt der Verkäufer keine Gewähr dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen und Nutzungszwecken des Erwerbers oder den etwaigen (werbenden) Aussagen oder Beschreibungen der AristaFlow GmbH oder anderer Händler genügt. 3. GEWÄHR FÜR RECHTSMÄNGEL 3.1 Sollte ein Dritter berechtigte Ansprüche gegen den Erwerber geltend machen aus und im Zusammenhang mit der Behauptung, die Nutzung der Software durch den Erwerber verletze im Zeitpunkt ihrer Lieferung an den Erwerber bereits bestehende gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte des Dritten (nachfolgend: der Schutzrechtsinhaber), ist der Verkäufer berechtigt, dem Erwerber innerhalb einer von diesem zu setzenden angemessenen Frist im Austausch gegen die schutzrechtsverletzende Software eine Software zu überlassen, welche nicht schutzrechtsverletzend ist und im wesentlichen die in dem Begleitmaterial, welche der verletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Merkmale und Funktionen aufweist. Schlägt dies fehl, ist eine etwaige Haftung des Verkäufers gegenüber dem Erwerber bis zur Höhe desjenigen Betrages, die der Schutzrechtsinhaber für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Erwerber für die Dauer von nicht mehr als einem Jahr zu fordern berechtigt wäre, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Verkäufer von den gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten des Schutzrechtsinhabers bei Lieferung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Jegliche Gewähr durch den Verkäufer ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch die Software selbst, sondern durch die Anwendung der Software verursacht wird, es sei denn, das Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor oder setzt diese stillschweigend voraus. Jegliche Gewähr durch den Verkäufer ist ferner ausgeschlossen, falls der Erwerber nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung den Verkäufer hierüber schriftlich informiert. Eine über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Gewähr für eine Freiheit der Software von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten wird von dem Verkäufer nicht übernommen. 3.2 Für etwaige Rechtsmängel, die nicht unter Ziff. 3.1 fallen, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. 4. HAFTUNG 4.1 Soweit der Verkäufer in Ziff. 3 nicht ausdrücklich eine Haftungs- und Freistellungsverpflichtung übernommen hat, wird eine etwaige Haftung des Verkäufers unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.4 beschränkt. 4.2 Eine Haftung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen kommt unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung nur in Betracht, falls die aufgetretenen Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; dies gilt ausnahmsweise nicht, sofern der Verkäufer für anfängliches Unvermögen oder für Zusicherungen haften sollte oder von dem Verkäufer eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 4.3 Haftet der Verkäufer nach Ziff. 4.1 ausnahmsweise für die Verletzung einer Kardinalpflicht, beschränkt sich diese unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung auf solche direkten Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung üblicherweise gerechnet werden kann, soweit der Verkäufer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Insbesondere wird die Haftung des Verkäufers für Folge- bzw. mittelbare Schäden (einschließlich sämtlicher Schäden und Aufwendungen aus einem etwaigen Datenverlust) sowie für entgangenen Gewinn unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht für die mit der Software erarbeiteten Ergebnisse, für die ordnungsgemäße Anwendung der Software sowie die Überwachung, Sicherung und Kontrolle von Arbeitsergebnissen ist der Erwerber selbst verantwortlich. 4.4 Haftet der Verkäufer nach Ziff. 4.1 ausnahmsweise für die Verletzung einer Kardinalpflicht, wird sich eine etwaige Haftung des Verkäufers - im Falle von Schäden aus Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränken, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Erwerber eingetreten wäre. - in jedem Fall und unabhängig vom Rechtsgrund auf die Höhe des Verkaufspreises derjenigen Software, die unmittelbar zur Schadensverursachung geführt hat, beschränken, soweit der Verkäufer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. 5. ALLGEMEINES 5.1 Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, gegebenenfalls unwirksame Bestimmungen durch neue, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarungen zu ersetzen. 5.2 Dieser Vertrag und sein Zustandekommen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ulm in Deutschland.